Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1977

Geschäftszahl

1519/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0596/69 E 5. April 1971 RS 6

Stammrechtssatz

Die Annahme, es habe der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) dadurch, daß er sich unterschiedlicher Ausdrücke bedient, unterschiedliches regeln wolle, entspricht einem Auslegungsgrundsatz.