Verwaltungsgerichtshof
17.02.1977
1519/74
GRS wie 0596/69 E 5. April 1971 RS 6
Die Annahme, es habe der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) dadurch, daß er sich unterschiedlicher Ausdrücke bedient, unterschiedliches regeln wolle, entspricht einem Auslegungsgrundsatz.