Verwaltungsgerichtshof
16.12.1974
1462/74
Bei Hilflosigkeit oder Blindheit genügt es, daß eine gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 319 aus 1961, fiktiv (wenn auch irrtümlich) anerkannte Dienstbeschädigung zumindest die teilweise Ursache für einen dieser beiden Leidenszustände ist, der dann nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 zur Gänze wie eine anerkannte Dienstbeschädigung behandelt werden muß.