Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1975

Geschäftszahl

1458/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2942/53 E 5. Oktober 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorliegen, hängt nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen und damit auf das Berufsbild hinweisen.