Verwaltungsgerichtshof
25.06.1975
1458/74
GRS wie 2942/53 E 5. Oktober 1955 RS 1
Die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorliegen, hängt nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen und damit auf das Berufsbild hinweisen.