Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1975

Geschäftszahl

1447/74

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Persönlichkeit bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.