Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1975

Geschäftszahl

1422/74

Rechtssatz

Wenn behauptete Gesundheitsschädigungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens nur in den vorgelegten Unterlagen aufscheinen, kann dieser Umstand einer Geltendmachung als Dienstbeschädigung nicht gleichgesetzt werden.