Verwaltungsgerichtshof
20.10.1976
1355/74
Wird die Niederschrift einer Verhandlung vorbehaltlos unterzeichnet, so kann man diese nicht nachträglich unter dem Gesichtspunkt einer angeblich unrichtigen Protokollierung anfechten (Beschwerdeführer war während des Aushandelns und Protokollierens eines Vergleiches die Abwesenheit von der Verhandlung gestattet worden. Die Niederschrift wurde im Stenogramm errichtet und wurde nicht verlesen, jedoch vom Beschwerdeführer unterzeichnet).
Fortgesetztes Verfahren:
0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981;