Verwaltungsgerichtshof
20.10.1976
1355/74
Das Einverständnis der Parteien zu einer von der Behörde in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in Aussicht genommene Auflage entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens. Die Behörde hat gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 von Amts wegen das Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen festzustellen und zu prüfen, welche Auflagen zum Schutze der in den gewerberechtlichen Vorschriften eingeräumten subjektiven-öffentlichen Rechte vorzuschreiben sind.
Fortgesetztes Verfahren:
0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981;