Verwaltungsgerichtshof
20.10.1976
1355/74
Für die gemäß Paragraph 44, AVG 1950 aufzunehmende Verhandlungsschrift sind die Bestimmungen der Paragraph 14 und Paragraph 15, dieses Gesetzes maßgebend. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, legcit sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalte nach in der Niederschrift festzuhalten. Hiezu gehören in einem Verfahren betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage die bei der mündlichen Verhandlung gegen die Anlage vorgebrachten Einwendungen ebenso wie die Stellungnahmen der der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen. Dabei ist die Verhandlungsschrift so abzufassen, daß der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung richtig und vollständig wiedergegeben wird. Der bei der mündlichen Verhandlung von Amts wegen festzustellende Sachverhalt muß demnach in der Verhandlungsschrift, soll das Verfahren nicht mangelhaft bleiben, jedenfalls soweit einen Niederschlag finden, daß die von der Behörde daraus gezogenen Schlüsse an Hand dieses Sachverhaltes einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.
Fortgesetztes Verfahren:
0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981;