Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1975

Geschäftszahl

1353/74

Rechtssatz

Behauptungen völlig allgemeiner und unbestimmter Art wie: es liege eine unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und auch die unrichtige rechtliche Beurteilung vor, sowie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Verfahren oder des angefochtenen Bescheides in Ansuchung dieser streitentscheidenden Feststellung darzutun.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001353.X04