Verwaltungsgerichtshof
10.02.1975
1353/74
Behauptungen völlig allgemeiner und unbestimmter Art wie: es liege eine unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und auch die unrichtige rechtliche Beurteilung vor, sowie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Verfahren oder des angefochtenen Bescheides in Ansuchung dieser streitentscheidenden Feststellung darzutun.
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001353.X04