Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1974

Geschäftszahl

1330/74

Rechtssatz

Die Gebührenbefreiung betrifft nur Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind, bzw unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Erwerbers auch Geschäfte, die die Weiterveräußerung des bebauten Grundstückes eines solchen Wohnungsunternehmens zum Gegenstand haben. Es genügt nicht, daß es sich um ein Unternehmen handelt, welches statutarisch zur Schaffung von Wohnungseigentum berufen ist.