Verwaltungsgerichtshof
17.12.1976
1149/74
Barauslagen und Stempelgebühren können im Hinblick auf Paragraph 64, Absatz 2, KOVG 1959, wonach Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden unter anderem von bundesgesetzlich geregelter Abgabe befreit sind, nicht zugesprochen werden.