Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1976

Geschäftszahl

1149/74

Rechtssatz

Barauslagen und Stempelgebühren können im Hinblick auf Paragraph 64, Absatz 2, KOVG 1959, wonach Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden unter anderem von bundesgesetzlich geregelter Abgabe befreit sind, nicht zugesprochen werden.