Verwaltungsgerichtshof
20.12.1974
1038/74
Die Versorgungsleistungen nach dem KOVG sind nur subsidiärer Art und können nur insoweit in Anspruch genommen werden, als zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ein Einkommen im Sinne des Paragraph 13, KOVG vorhanden ist oder erzielbar wäre. Es würde daher mit dem Versorgungscharakter dieser Leistungen nicht vereinbar sein, wenn vorhandenes Kapitalvermögen nicht zur Einkommenserzielung und damit zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder allenfalls auch zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse, sondern für andere Zwecke verwendet wird.