Verwaltungsgerichtshof
20.12.1974
1038/74
Der Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG und damit der Beurteilung dieses Kapitalvermögens als Ertragsquelle steht der Umstand nicht entgegen, dass das Kapitalvermögen aus der Veräußerung von Privatvermögen (hier: aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses) stammt (Vermögensumschichtung; Hinweis E 9.9.1955, 358/53, VwSlg 3813 A/1955).