Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1974

Geschäftszahl

1038/74

Rechtssatz

Der Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG und damit der Beurteilung dieses Kapitalvermögens als Ertragsquelle steht der Umstand nicht entgegen, dass das Kapitalvermögen aus der Veräußerung von Privatvermögen (hier: aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses) stammt (Vermögensumschichtung; Hinweis E 9.9.1955, 358/53, VwSlg 3813 A/1955).