Verwaltungsgerichtshof
23.04.1976
1037/74
GRS wie 0488/67 B 1. Juni 1967 VwSlg 7149 A/1967 RS 4
Das Recht, eine Entscheidung in der Sache zu begehren, steht nur den Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtstellung einer Partei besitzt, kann an Hand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG) allein nicht gelöst werden, weil Paragraph 8, AVG nur besagt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß ein rechtliches Interesse oder ein Rechtsanspruch, die die Parteistellung begründen, vorliegt. Die Parteistellung kann daher immer nur aus der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (Hinweis E VwGH vom 1.4.1960, 2414/59, VwSlg 5258 A/1960).