Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1975

Geschäftszahl

1029/74

Rechtssatz

Ein Gutachten stellt keine wissenschaftliche Leistung dar, wenn ein konkreter Fall mit der Hilfe anderwärts bereits entwickelter Methoden ohne weitere, auf wissenschaftlichem Niveau stehende Begründung gelöst wird.