Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1974

Geschäftszahl

1017/74

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Tatbestandes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist (Hinweis Vorjudikatur des VfGH 24.6.1952, VwSlg 2354/52).