Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1975

Geschäftszahl

0999/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0812/66 E VS 24. März 1969 VwSlg 7536 A/1969 RS 1

Die (ehestmögliche) Befolgung darf auch nicht durch Anfragen an das Amtsorgan verzögert werden.

Stammrechtssatz

Aus der den Organen der Straßenaufsicht zustehenden Berechtigung Anordnungen zu treffen, ergibt sich die Verpflichtung für die betroffenen Straßenbenützer, diesen Anordnungen Folge zu leisten.