Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1975

Geschäftszahl

0886/74

Rechtssatz

Im Verfahren über eine naturschutzbehördliche Genehmigung einer beabsichtigten Bauführung in einem Landschaftsschutzgebiet kommt ausschließlich dem Bauwerber und nicht dem Grundeigentümer das Antragsrecht zu. (Dieser hat nur im Fall des Paragraph 13, NÖ NSchG 1968 Ziffer 2 und 3 das Antragsrecht)