Der Zeitpunkt des Erwerbes iSd § 17 Abs 5 EStG 1967 ist nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Tag der gerichtlichen Einantwortung des Nachlasses.Der Zeitpunkt des Erwerbes iSd Paragraph 17, Absatz 5, EStG 1967 ist nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Tag der gerichtlichen Einantwortung des Nachlasses.