Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1974

Geschäftszahl

0860/74

Rechtssatz

Ist der veräußerte Kapitalanteil unentgeltlich erworben worden, so sind zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes dem Veräußerungspreis die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers gegenüberzustellen.