Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1974

Geschäftszahl

0826/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1091/73 E 11. Juni 1974 RS 4

Stammrechtssatz

Waren die Stempelgebühren bereits bei der Einbringung der Beschwerde zu entrichten, wurde der Vergütungsantrag aber erst in der einige Monate später stattgefundenen Verhandlung gestellt, war dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen.