Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1974

Geschäftszahl

0819/74

Rechtssatz

Richtet sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die im Rahmen eines verwaltungspolizeilichen Auftrages festgesetzte Erfüllungsfrist, so ist die gegen einen lediglich über die Erfüllungsfrist absprechenden letztinstanzlichen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde insoweit, als damit auch der Auftrag an sich bekämpft wird, mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zurückzuweisen.