Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1975

Geschäftszahl

0805/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0014/52 E 19. Jänner 1955 VwSlg 3625 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren.