Verwaltungsgerichtshof
24.09.1974
0753/74
Selbst unter Beachtung der in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG aufgestellten Prinzipien liegt es im Sinne der behördlichen Mannduktionspflicht, vornehmlich einen rechtsunkundigen Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, die von ihm behaupteten Beweise zu seiner Entlastung konkret auszuführen. Nur wenn etwa eine zu diesem Zweck gesetzte Frist nicht eingehalten wird, kann diese Verletzung der Mitwirkungspflicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden.