Verwaltungsgerichtshof
25.02.1975
0750/74
GRS wie VwGH Erkenntnis 1951/05/31 2333/50 1
Die Berufungsbehörde hat kein Abänderungsrecht hinsichtlich der unangefochten gebliebenen trennbaren Teile eines Bescheides. Eine Abänderung dieser rechtskräftigen Teile wäre nur in Anwendung der Vorschriften des Paragraph 68, AVG und Paragraph 69, AVG zulässig.
Siehe:
0001/76 E 23. Mai 1978