Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1975

Geschäftszahl

0750/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1951/05/31 2333/50 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat kein Abänderungsrecht hinsichtlich der unangefochten gebliebenen trennbaren Teile eines Bescheides. Eine Abänderung dieser rechtskräftigen Teile wäre nur in Anwendung der Vorschriften des Paragraph 68, AVG und Paragraph 69, AVG zulässig.

Beachte

Siehe:

0001/76 E 23. Mai 1978