Verwaltungsgerichtshof
21.10.1974
0741/74
In der Kriegsopferversorgung gilt gemäß Paragraph 87, KOVG 1957 das Anmeldeprinzip, dh daß die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche durch Anmeldung bzw Antrag beim zuständigen Landesinvalidenamt geltend gemacht werden müssen und nicht amtswegig wahrzunehmen sind.