Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1974

Geschäftszahl

0741/74

Rechtssatz

In der Kriegsopferversorgung gilt gemäß Paragraph 87, KOVG 1957 das Anmeldeprinzip, dh daß die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche durch Anmeldung bzw Antrag beim zuständigen Landesinvalidenamt geltend gemacht werden müssen und nicht amtswegig wahrzunehmen sind.