Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1975

Geschäftszahl

0716/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2496/56 E 26. Juni 1959 VwSlg 5007 A/1959 RS 2

Stammrechtssatz

Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000716.X02