Verwaltungsgerichtshof
06.06.1975
0683/74
GRS wie 1622/60 E 29. November 1961 VwSlg 7080 A/1961 RS 1
Wird in einer Verwaltungsstrafsache Berufung nur wegen des Strafausmaßes erhoben, kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden.