Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1974

Geschäftszahl

0681/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Beschluß 1974/06/27 0588/74 1

Stammrechtssatz

Ein im Instanzenzug bestätigter, gegen mehrere Parteien zur ungeteilten Hand ergangener Gebührenzahlungsauftrag kann vor dem Verwaltungsgerichtshof nur von jener Partei mit Beschwerde angefochten werden, die im Verwaltungsverfahren die Berichtigung des Zahlungsauftrages vergeblich begehrt hat.