Verwaltungsgerichtshof
11.03.1975
0680/74
Hat die Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, so ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb dann wesentlich, wenn die Strafen nach dem FrPolG und nach dem PaßG allein nicht der Anlaß für die Verhängung der Schubhaft waren, sondern vor allem der Verlust des Arbeitsplatzes, verbunden mit dem Verlust der Unterkunft und das anhängige Gerichtsverfahren.
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000680.X03