Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1975

Geschäftszahl

0680/74

Rechtssatz

Hat die Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, so ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb dann wesentlich, wenn die Strafen nach dem FrPolG und nach dem PaßG allein nicht der Anlaß für die Verhängung der Schubhaft waren, sondern vor allem der Verlust des Arbeitsplatzes, verbunden mit dem Verlust der Unterkunft und das anhängige Gerichtsverfahren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000680.X03