Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1976

Geschäftszahl

0602/74

Rechtssatz

Die Pflicht zur Entrichtung von Grunderwerbsteuer knüpft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an (Hinweis E VS 9.12.1971,112/71). Die Ansicht, daß ein Übereignungsanspruch nur dann anzunehmen sei, wenn bereits ein verbücherungsfähiger

Kaufvertrag vorliege, ist daher verfehlt.