Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1976

Geschäftszahl

0602/74

Rechtssatz

Für den Beginn der im Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG normierten zweiwöchigen Frist ist nicht der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges maßgeblich.