Verwaltungsgerichtshof
23.01.1976
0602/74
Für den Beginn der im Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG normierten zweiwöchigen Frist ist nicht der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges maßgeblich.