Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1974

Geschäftszahl

0549/74

Rechtssatz

Das ärztliche Gutachten muß (E vom 12.2.1970, Zl. 1281/68) Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfaßbaren Weise darstellen und insbesondere genau angeben, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in den Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechtes gehören.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

2450/80 E 13. Mai 1981;