Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1976

Geschäftszahl

0544/74

Rechtssatz

Zur gehörigen Rechtsverfolgung vor dem VwGH genügt die Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides. Ein darüber hinausgehendes Kostenbegehren ist abzuweisen.