Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1976

Geschäftszahl

0529/74

Rechtssatz

Werden die Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken, die dem Betrieb einer Personengesellschaft (hier landwirtschaftlicher Betrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) dienen und die im gleichen Verhältnis im Miteigentum der Gesellschafter stehen, wie diese an der Gesellschaft beteiligt sind, so getauscht, daß schließlich jeder der bisherigen Miteigentümer (Gesellschafter) nunmehr Alleineigentümer je eines Grundstückes ist, so sind, soweit kein Spitzenausgleich erfolgt, die Buchwerte jedenfalls dann unverändert fortzuführen, wenn die Grundstücke territorial zusammenhängen und vor und nach der Transaktion unverändert dem lebenden Betrieb dienen. In einem solchen Fall ist eine Aufwertung auf die gemeinen Werte nicht möglich. Der grundbücherliche Erwerb der Miteigentumsanteile durch den einzelnen Gesellschafter stellt bei ihm keine Anschaffung iSd Paragraph 23, EStG 1967 dar. Befinden sich auf einzelnen Grundstücken Gebäude, so steht die AfA hiefür nach der Transaktion nur dem Alleineigentümer des betreffenden Grundstückes zu.

Beachte

Siehe:

0509/74 E VS 22. Juni 1976

0507/74 E VS 22. Juni 1976