Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1975

Geschäftszahl

0394/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2440/57 E 1. Oktober 1958 VwSlg 4763 A/1958 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Betriebsnachfolger im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist jeder zu verstehen, der einem anderen in der Führung eines schon einmal in Gang gesetzten Betriebes nachfolgt, also nach einem anderen selbständiger Betriebsunternehmer geworden ist.