Verwaltungsgerichtshof
14.04.1975
0391/74
Wird von einer Partei im Verfahren der erhobene Vorwurf der Befangenheit eines schon seinerzeit tätig gewordenen Amtssachverständigen zu wenig konkretisiert, so darf sich die Behörde, ohne die Partei dadurch in ihren Rechten zu verletzen, darüber hinwegsetzen.