Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1975

Geschäftszahl

0391/74

Rechtssatz

Es steht der Behörde auf Grund ihres Rechtes, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen, frei zu entscheiden, ob sie die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen für notwendig hält oder nicht. Will eine Partei jedenfalls außer dem Gutachten des Amtssachverständigen noch ein anderes Gutachten als Beweismittel in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, sich das Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen, welche sich dann mit diesem Gutachten auseinandersetzen muß.