Verwaltungsgerichtshof
30.10.1974
0328/74
In einem Jagdbetrieb ist die unentgeltliche Vergabe eines Wildabschusses dann eine Entnahme, wenn das Motiv für die Unentgeltlichkeit außerbetriebliche Gründe sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0329/74
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000328.X02