Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1974

Geschäftszahl

0328/74

Rechtssatz

In einem Jagdbetrieb ist die unentgeltliche Vergabe eines Wildabschusses dann eine Entnahme, wenn das Motiv für die Unentgeltlichkeit außerbetriebliche Gründe sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0329/74

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000328.X02