Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1974

Geschäftszahl

0302/74

Rechtssatz

Der Begründungspflicht ist entsprochen, wenn auf über die einzig strittige Frage ergangene und dem Steuerpflichtigen zugestellte Vorentscheidungen der Berufungsbehörde selbst und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird.