Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1974

Geschäftszahl

0273/74

Rechtssatz

Zustimmung bedeutet den Verzicht auf Einwendungen; die Präklusionsfolgen treten auch in diesem Fall ein. - Ein Widerruf einer bei einer mündlichen Verhandlung abgegebenen, als Zustimmung aufzufassende Erklärung durch einen ordnungsgemäß geladenen Verhandlungsteilnehmer ist rechtlich wirkungslos.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000273.X01