Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1974

Geschäftszahl

0195/74

Rechtssatz

Es ist nicht von Bedeutung, ob die Verfolgungshandlung dem Täter zur Kenntnis gelangt (hier: Zustellversuch). Die Verfolgungshandlung muß nur während der Verjährungszeit in irgend einer Form nach außen in Erscheinung treten.