Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1974

Geschäftszahl

0125/74

Rechtssatz

Der Verkauf von Grundstücken durch den Versorgungsberechtigten wegen seiner finanziellen Inanspruchnahme aus der Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung (hier: gegenüber seinem Schwiegersohn) kann bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 13, KOVG nur dann Berücksichtigung finden, wenn schon die Übernahme der Bürgschaft zwangsläufig war. Eine solche Zwangsläufigkeit wäre dann gegeben, wenn sich der Beschwerdeführer der Bürgschaftsübernahme aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte. (Hinweis auf E vom 20. November 1959, Zl. 0279/59, VwSlg. 2120/F)