Verwaltungsgerichtshof
07.03.1974
0048/74
Die Bemessung einer nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG zuerkannten Verwendungszulage hat nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu erfolgen, weiters gleich wie E vom 20.9.1973, Zl. 1115/73.