Verwaltungsgerichtshof
10.05.1974
0012/74
Auch im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, Krnt GVG können im Berufungsverfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 65 und 66 AVG 1950 neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden, auf die die Behörde Bedacht zu nehmen hat.