Verwaltungsgerichtshof
28.04.1975
2017/73
Die Partei des Verfahrens ist, da das KOVG zwar einen Anspruch auf Anerkennung von Dienstbeschädigungen und einen Anspruch auf Entscheidung über die gebührende Versorgungsleistung gibt, nicht aber die bescheidmäßige Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen ist, nur insoferne in einem Recht verletzt, als die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des KOVG oder der Richtsatzverordnung eine unrichtige Bemessung der Beschädigtenrente zur Folge hat.