Verwaltungsgerichtshof
28.04.1975
2017/73
Bestehen keine Mängel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens bezüglich der Krankheitsvorgeschichte und keine fundierten Einwendungen gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit ärztlicher Sachverständigengutachten, so kann die Behörde auf Grund dieser Gutachten entscheiden und von der Einholung anderer, weiterer Gutachten Abstand nehmen.