Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1975

Geschäftszahl

2017/73

Rechtssatz

Ein in der Beschwerde enthaltender allgemeiner Hinweis auf die in der Berufung gestellten Anträge ist nicht geeignet darzutun, daß das Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig geblieben wäre. (hier: keine Begründung für die Anfechtung ärztlicher Sachverständigengutachten)