Verwaltungsgerichtshof
28.04.1975
2017/73
Ein in der Beschwerde enthaltender allgemeiner Hinweis auf die in der Berufung gestellten Anträge ist nicht geeignet darzutun, daß das Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig geblieben wäre. (hier: keine Begründung für die Anfechtung ärztlicher Sachverständigengutachten)