Verwaltungsgerichtshof
28.04.1975
2017/73
GRS wie 0301/70 E 2. Juli 1971 RS 1
Aus einem Bescheid in dessen Spruch der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgewiesen wird und lediglich in der Begründung gewisse Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen festgestellt werden, kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß diese festgestellten Gesundheitsschädigungen als anerkannte Dienstbeschädigungen gem. Paragraphen eins und 4 KOVG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt 319 aus 1961, zu werten seien.