Verwaltungsgerichtshof
07.10.1974
1954/73
Aus Paragraph 122, Absatz eins, der BO für Wien erwächst dem Nachbar das Recht zu verlangen, daß durch die Veränderung der Gebäudehöhe die künftige widmungsgemäße Verwendung des Nachbargrundes nicht ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert wird. (Hinweis auf das E vom 10.5.1965, Zl. 1421/64, VwSlg 6684 A/1965)